ECHA-Bewertung: Glyphosat ist nicht krebserregend

Die Europäische Chemikalienbehörde ECHA mit Sitz in Helsinki hat im Rahmen einer chemikalienrechtlichen Neubewertung Glyphosat als nicht krebserregend eingestuft. Dieses Ergebnis ist entscheidend für die anstehende EU-weite Wiedergenehmigung von Glyphosat als Pflanzenschutz-Wirkstoff.

Berlin, 15. März 2017. Der Grain Club erwartet nun eine zügige Fortsetzung des Genehmigungsverfahrens. Die EU-Kommission und die Bundesregierung sind aufgefordert, sich zu den gültigen wissenschaftlichen Prüfungsverfahren zu bekennen und entsprechend zu handeln.

Im Jahr 2016 war das auf wissenschaftlichen Kriterien beruhende Genehmigungsverfahren auf massiven Druck öffentlichkeitswirksamer Kampagnen ins Stocken geraten. Auslöser dafür war, dass die der Weltgesundheitsorganisation (WHO) angegliederte Internationale Krebsagentur (IARC) Glyphosat als wahrscheinlich krebserregend eingestuft hatte. Andere wissenschaftliche Einrichtungen wie das für die Pestizidbewertung zuständige Gremium (JMPR), ebenfalls der WHO angegliedert, sowie die europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) und das Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) kamen zum Schluss, dass nach derzeitigem Stand der Wissenschaft bei bestimmungsgemäßer und sachgerechter Anwendung kein krebserregendes Risiko durch Glyphosat zu erwarten ist. Die mit der Zulassung betrauten Lebensmittelbehörden wurden daraufhin mit Kampagnen überzogen. Um die vorliegenden Bedenken einer weiteren, abschließenden Prüfung durch die Europäische Chemikalienbehörde zu unterziehen, verlängerte die EU-Kommission die Genehmigung – anstatt für 15 Jahre – nur um 18 Monate! Auf Basis der nun vorliegenden Erkenntnisse wäre eine Genehmigung für 15 Jahre angezeigt.

Glyphosat ist ein wichtiges ackerbauliches Werkzeug. Die Methode der konservierenden oder auch nicht wendenden Bodenbearbeitung ließe sich ohne Pflanzenschutzmittel wie den Glyphosat-haltigen Herbiziden derzeit kaum realisieren. In Getreidebeständen wird der Wirkstoff nur in Ausnahmefällen eingesetzt, wenn es in lagernden Beständen zu Unkrautdurchwuchs gekommen ist und sofern eine Beerntung ohne Unkrautbekämpfung nicht möglich ist.