Referentenentwurf zur Änderung der Biokraft-NachV
Wichtigste Empfehlungen
- - Der Entwurf zur Änderung von § 17 Abs. (1) stellt klar, dass Nachhaltigkeitsnachweise ungültig sind, wenn die ausstellende Schnittstelle die Anforderungen gemäß § 9 Abs. 1 nicht erfüllt. Damit wird es künftig möglich sein, Nachweise auch dann abzuerkennen, wenn die letzte Schnittstelle zum Zeitpunkt der Ausstellung zwar im Besitz eines Zertifikats war, dieses aber nachweislich zu Unrecht bestanden hat. Die unterzeichnenden Verbände begrüßen diese Ergänzung ausdrücklich. Die Ergänzung folgt konsequent aus den Erkenntnissen der BLE über Mängel in der Arbeit einzelner Zertifizierungsstellen, die die Einhaltung der Anforderungen nach § 9 Abs. 1 entweder gar nicht oder nur unzureichend überprüft hatten.
- - Die geplante Einschränkung des Vertrauensschutzes in § 17 Abs. 2 ist zu begrüßen, da bisher selbst gefälschte Nachhaltigkeitsnachweise auf die THG-Quote anrechenbar waren. Da ein Nachweis der Kenntnis beim Käufer faktisch unmöglich ist, konnten Hinweise auf Betrug ignoriert und Nachweise nach deren Übertragung auf Dritte kaum noch gelöscht werden.
- - Die Vorgaben zur Anwendung zur UDB berücksichtigt nicht den zusätzlichen Erfüllungsaufwand für Anlagenbetreiber, Landwirte und Biogasproduzenten. Doppelte Dateneingaben in Nabisy und der UDB müssen vermieden werden, entweder durch Integration der Funktionen der UDB in Nabisy oder dadurch, dass die verpflichtende Nutzung von Nabisy bei Einführung der UDB aufgehoben wird. Zudem sind ausreichend lange Übergangsfristen und Buchungszeiträume erforderlich, um die Umstellung praktikabel zu gestalten.
- - Die Verbände plädieren für die Einführung eines staatlichen Registrierungsverfahrens für Produzenten fortschrittlicher Biokraftstoffe sowie weiterer erneuerbarer Kraftstoffe aus Drittstaaten, deren Anrechnung auf die Quote nicht gedeckelt ist.