Streichung des nationalen Hexan-Grenzwerts in der 31. BImSchV
Deutschland ist führend in der Ölsaatenverarbeitung Europas. Um diese Vorreiterrolle zu erhalten, ist die Branche auf faire Wettbewerbsbedingungen im EU-Binnenmarkt angewiesen. Doch mit der Novelle der 31. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (31. BImSchV) wurde im Dezember 2023 ein industriepolitisch schädlicher Sonderweg eingeschlagen: Über die EU-konforme Zielvorgabe zur stufenweisen Reduktion der Gesamtemissionen von Hexan um 50 % bis 2031 hinaus wurde an einem zusätzlichen nationalen Abluftgrenzwert von 20 mg n-Hexan/m³ festgehalten. Diese europaweit einmalige Doppelregulierung ist klimapolitisch kontraproduktiv, toxikologisch unbegründet und ein Paradebeispiel für überbordende Bürokratie.
Die deutschen Speiseölhersteller sehen sich im europäischen Wettbewerb empfindlich benachteiligt und fordern, diesen nationalen Alleingang im Rahmen des laufenden Gesetzgebungsverfahrens der Verordnung zur Umsetzung der Industrieemissionsrichtlinie zu beenden. Hierzu muss der nationale Abluftgrenzwert in der 31. BImSchV gestrichen werden. Die berechtigten Schutzziele des Immissionsschutzes bleiben gewahrt, weil der europäisch harmonisierte Gesamtemissionsgrenzwert (via Lösungsmittelbilanz) hiervon unberührt bleibt.